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  • Individuelle Prüfung Bürgergeld: Jobcenter fördern Autokauf nur in Einzelfällen 27.2.2025, 15:31 (CET), letztes Update: 27.2.2025, 15:33 (CET) Seit der Einführung des Bürgergelds Anfang 2023 wird immer wieder Kritik an der sozialpolitischen Maßnahme laut. Nicht selten werden dabei Neiddebatten angestoßen. Wie zum Beispiel mit der Behauptung, das Jobcenter schieße ab 1. März 2025 bis zu 4.500 Euro beim Kauf eines Autos zu. Bewertung Falsch. Die Bundesagentur für Arbeit bezeichnet die Behauptung als «unzutreffend». Nur in Einzelfällen werden nach individueller Prüfung Zuschüsse oder Darlehen gegeben. Fakten Bezieher von Bürgergeld haben in der Regel keinen Anspruch auf einen Zuschuss oder eine Kostenübernahme beim Autokauf durch das Jobcenter. Doch wie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit nachzulesen ist, ermöglicht Paragraf 16f im Sozialgesetzbuch (SGB II) dem Jobcenter, in Einzelfällen Leistungen zu genehmigen, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen, sofern diese zur Vermeidung oder Beendigung der Hilfsbedürftigkeit erforderlich sind. Ziel also muss sein, dass die oder der Betroffene den Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Leistungen verdienen zu kann. Explizit wird die Übernahme von Kosten für Kraftfahrzeuge nicht erwähnt. Doch dem Jobcenter sind flexible Maßnahmen vorbehalten: So muss nach §16f SGB II glaubhaft dargelegt werden, dass etwa ohne das Fahrzeug der Arbeitsplatz gefährdet sei oder nicht angetreten werden könne - beispielsweise, wenn der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sei. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa: «Kosten eines Autokaufs sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erforderlich sind.» Ähnlich äußerte sich auch das Jobcenter Dortmund gegenüber dem «Südkurier». Luxus wird nicht finanziert Die Höhe des Darlehens orientiert sich an «angemessenen Kosten». Was als «angemessen» gilt, ist nicht eindeutig definiert, liegt aber im Ermessen des jeweiligen Jobcenters und erfordert eine individuelle Prüfung des Einzelfalls. Sollte ein Autokauf förderungsfähig sein, werden in der Regel nicht die vollen Kosten übernommen, sondern nur ein Teil als Zuschuss gewährt. Eine maximale Förderhöhe gibt es im Gesetz nicht. Luxusfahrzeuge, überteuerte Anschaffungen oder auch nicht notwendige Reparaturen werden aber nicht finanziert. Dies gilt ebenso für andere Anschaffungen. Im Video wird behauptet, dass die Änderungen ab dem 1. März 2025 in Kraft treten. Das ist falsch. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass es zu diesem Zeitpunkt «keine gesetzlichen oder geschäftspolitischen Änderungen» gibt. Was sich zuletzt zum Jahresbeginn beim Bürgergeld geändert hat, ist auf der Webseite der Bundesregierung nachzulesen. In der Vergangenheit hat die dpa bereits mehrere Faktenchecks über Falschbehauptungen rund um das Thema Bürgergeld veröffentlicht (etwa hier und hier). (Stand: 27.02.2025) Links Bundesagentur für Arbeit: § 16f SGB II (archiviert) Gesetze im Internet: § 16f SGB II (archiviert) «Südkurier» über Autokauf bei Bürgergeld-Empfängern (archiviert) Bundesregierung über Änderungen beim Bürgergeld (archiviert) Tiktok-Post mit Falschbehauptung (archiviert) dpa-Faktencheck über Bürgergeld vs. Gehalt vom 26.10.2022 dpa-Faktencheck über Bürgergeld und Haustiere vom 28.11.2024 Über dpa-Faktenchecks Dieser Faktencheck wurde im Rahmen des Facebook/Meta-Programms für unabhängige Faktenprüfung erstellt. Ausführliche Informationen zu diesem Programm finden Sie hier. Erläuterungen von Facebook/Meta zum Umgang mit Konten, die Falschinformationen verbreiten, finden Sie hier. Wenn Sie inhaltliche Einwände oder Anmerkungen haben, schicken Sie diese bitte mit einem Link zu dem betroffenen Facebook-Post an faktencheck@dpa.com. Nutzen Sie hierfür bitte die entsprechenden Vorlagen. Hinweise zu Einsprüchen finden Sie hier. Schon gewusst? Wenn Sie Zweifel an einer Nachricht, einer Behauptung, einem Bild oder einem Video haben, können Sie den dpa-Faktencheck auch per WhatsApp kontaktieren. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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