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| - DSGVO – Namen an Klingelschildern sind zulässig
In Wien sollen wegen der neuen Datenschutz-Grundverordnung 220.000 Namen an Klingelschildern entfernt werden. Die deutsche Bundesbeauftragte für den Datenschutz bezeichnet den Vorgang als „unnötig”.
Die Facebookseite Böse, Artig und Gemein verbreitet derzeit ein Bild auf Facebook, auf dem steht: „Keine Namen mehr auf Klingelschildern? Dann hätte ich gerne auch ein anonymes KFZ-Kennzeichen…” Wenige Wochen zuvor hatten verschiedene deutsche Medien ein Verbot von Namen an Klingelschildern befürchtet.
Bei dem Bild handelt es sich wahrscheinliche um Satire – einige Nutzer scheinen die Aussage darauf jedoch ernst zu nehmen. Ebenso wie die Facebookseite Böse, Artig und Gemein, die das Bild verbreitet:
Deutscher Eigentümerverband befürchtete Probleme mit DSGVO
Der Kontext: Das Wiener Wohnungsunternehmen „Wiener Wohnen” hatte angekündigt, bis Ende 2018 an 220.000 Wohnungen die Namen an den Klingelschildern entfernen zu lassen und mit Nummern austauschen. Ein Mieter hatte sich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Anbringung seines Namens an der Haustüre beschwert. Darauf hatte der deutsche Eigentümerverband Haus & Grund hingewiesen.
Haus & Grund befürchtete eine ähnliche Anwendung der DSGVO auch in Deutschland. „Es darf nicht sein, dass Vermietern hohe Bußgelder drohen, nur weil sie die Namen ihrer Mieter an den Klingelschildern anbringen. Deshalb muss die Bundesregierung umgehend dieses Datenschutz-Chaos beenden“, forderte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke am 18. Oktober in Berlin.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BdDI) Andrea Voßhoff gab daraufhin in einem öffentlichen Statement Entwarnung für deutsche Vermieter.
Namen an Klingelschildern sind nach DSGVO zulässig
„Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig”, heißt es in dem Schreiben der Bundesbeauftragten für Datenschutz.
Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen stelle „weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine Speicherung in Dateisystemen dar”. Damit falle es nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Datenschutzregelungen, so Voßhoff.
Voßhoff rate dringend allen Verbänden und Institutionen, sich in solchen Fällen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden zu erkundigen: „Wir haben in Deutschland eine föderale Datenschutzaufsicht, die bei der Interpretation der DSGVO mit Rat und Tat zur Seite stehen.”
Eigentümerverband begrüßt Klarstellung
Der Eigentümerverband Haus & Grund zeigte sich erfreut über die Klarstellung der Bundesbeauftragten. „Vermieter können sich im Streitfall hierauf berufen“, bemerkte Verbandspräsident Kai Warnecke.
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