Änderungen im Arzneimittelgesetz führten dazu, dass abgelaufene Covid-19-Impfstoffe in Verkehr gebracht werden dürften und die Impfstoffe nicht als solche gekennzeichnet werden müssten. Außerdem gebe es keine Chargenprüfung beziehungsweise Qualitätskontrolle, bevor der Impfstoff verimpft werde, und für Folgeschäden hafte niemand. Eine weitere Änderung bewirke, dass Geimpfte, anders als bisher, auch Blut spenden dürften.