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  • Landtagswahlen in Sachsen und Brandenburg: Nein, in der Wahlkabine darf man nicht fotografieren Auf Facebook kursiert am Tag der Landtagswahlen in Sachsen und Brandenburg ein gefälschter Aufruf, Selfies aus der Wahlkabine in Sozialen Netzwerken zu teilen. Laut Landeswahlordnung in beiden Bundesländern ist das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine jedoch verboten. Was passiert, wenn man es trotzdem macht? Gegen 11 Uhr am Morgen des Wahlsonntags in Sachsen und Brandenburg teilte die Facebook-Seite „Antifa Kampfausbildung“ einen Aufruf an Wähler: „Einmalige Chance für AfD-WählerInnen in Sachsen und Brandenburg. Gewinnen Sie exklusiv ein persönliches Treffen mit Jörg Meuthen!“ Die Anweisung im geteilten Bild dazu lautet: „Fotografiert Euch und Euren ausgefüllten Stimmzettel in der Wahlkabine, stellt das Bild auf so viele AfD Seiten bei Facebook und gewinnt ein Meet and Greet mit Prof. Dr. Jörg Meuthen Viel Erfolg, Ihr Prof. Dr. Jörg Meuthen“. Es wird der Anschein erweckt, der Aufruf stamme von Jörg Meuthen. Bei dem Gewinnspiel handelt es sich offenbar um eine Fälschung. Dafür spricht, dass es nach unseren Recherchen ausschließlich von der Seite „Antifa Kampfausbildung“ verbreitet wird, die der AfD kritisch gegenübersteht. Außerdem findet sich solch ein Aufruf nicht auf der offiziellen Facebook-Seite von Jörg Meuthen. Presseanfragen von CORRECTIV an die Landesverbände der AfD in Sachsen und Brandenburg und die AfD-Bundespressestelle blieben bis zur Veröffentlichung unbeantwortet. Die Geschäftsstelle des Landeswahlleiters Brandenburg antwortete auf eine Presseanfrage von CORRECTIV: „Nach hiesiger Einschätzung ist dieser Aufruf eine Falschmeldung und kein Aufruf des Herrn Meuthen.“ Auf der Webseite des AfD-Kreisverbandes Dresden findet sich das im Facebook-Beitrag verwendete Bild von Jörg Meuthen, allerdings mit anderem Text, der inhaltlich nichts mit einem Meet & Greet zu tun hat. Dort ist auch das Bild Meuthens oben nicht durch den Textblock abgeschnitten. Das Fotografieren oder Filmen in der Wahlkabine ist verboten Die Landeswahlgesetze in Brandenburg (§55) und Sachsen (§47) sind eindeutig: Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. Das gilt jedoch erst seit Kurzem. Sachsen nahm diese Änderung am 6. Januar 2019 in sein Wahlgesetz auf, Brandenburg am 22. März 2019. In der Bundeswahlordnung wurde dieser Passus bereits am 24. März 2017 hinzugefügt. In der Mitteilung des Bundeswahlleiters zu der Änderung im Jahr 2017 steht auch eine Begründung. Durch die Änderung werde „das Wahlgeheimnis und der Schutz der Wahl vor unrechtmäßiger Einflussnahme auf die Wahlentscheidung durch Dritte gestärkt“. Was passiert, wenn man doch filmt oder fotografiert? Laut den Landeswahlordnungen in Brandenburg und Sachsen hat der Wahlvorstand einen Wähler „zurückzuweisen, der für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat“. Eine Zurückweisung bedeutet jedoch nicht, dass die betroffene Person nicht wählen kann. In Brandenburg und Sachsen erhält die Person auf Verlangen einen neuen Wahlschein, wenn sie den alten Stimmzettel vernichtet. Was passiert, wenn man seinen ausgefüllten Stimmzettel öffentlich teilt? Dazu schreibt uns die Geschäftsstelle des Landeswahlleiters Brandenburg: „Wähler dürfen nicht Fotos oder Filme ihres ausgefüllten Stimmzettels im Netz veröffentlichen. Grundlage bildet §107c ‘Verletzung des Wahlgeheimnisses’ des Strafgesetzbuches: ‘Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.’” Wer Bilder des ausgefüllten Stimmzettels im Netz teilt, riskiert also laut der Geschäftsstelle des Landeswahlleiters Brandenburg eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Geschäftsstelle des Landeswahlleiters Sachsen verweist auf denselben Paragraphen, stellt jedoch klar, dass kein ausdrückliches Verbot bestehe, Bilder von ausgefüllten Wahlscheinen im Netz zu teilen. Die Frage der strafrechtlichen Verfolgung obliege generell den hierfür zuständigen Behörden, zu denen die Landeswahlleitung nicht gehöre. „Ob eine bestimmte Handlung daher einen der Tatbestände in §§ 107 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt, obliegt der Einschätzung der zuständigen Stellen“, so die Geschäftsstelle des Landeswahlleiters Sachsen. Im Einzelfall entscheiden also nicht die Landeswahlleiter, sondern die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Update, 2. September 2019: Nach Veröffentlichung des Textes antwortete die Bundesgeschäftsstelle der AfD auf unsere Presseanfrage und stellte klar: „Nein, ein solches Gewinnspiel gibt es nicht.“
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