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  • Einäscherung nur in Gruppen, um Gas zu sparen? Angebliches Schreiben eines Bestattungshauses ist gefälscht Auf Telegram und Facebook wird ein Foto mit einem angeblichen Aushang eines Bestattungsunternehmens in Sachsen geteilt: Um Energie zu sparen, biete man nur noch „Einäscherungen in Gruppen ab fünf Personen“ an, heißt es. Doch das Foto ist manipuliert. Eine Gruppeneinäscherung ist weder rechtlich erlaubt noch technisch möglich. Auf Telegram und Facebook wird aktuell ein Foto von einem angeblichen Aushang eines Bestattungsunternehmens geteilt. „Sehr geehrte Kunden, um Energieressourcen zu sparen, bieten wir Einäscherungen nur in Gruppen ab 5 Personen nach Vereinbarung an“, steht auf einem Zettel an einer Tür. Aufgrund der hohen Gaspreise habe sich ein Krematorium dazu entschlossen, „Kunden“ zu sammeln und „in der Masse“ zu „entsorgen“, heißt es zu dem Foto auf Telegram. Der Beitrag von „Neues aus Russland“ verweist als Quelle auf einen russischsprachigen Telegram-Kanal, in dem das Bild etwa eine Stunde zuvor veröffentlicht wurde. Doch das Foto ist gefälscht. Laut dem Bestattungsunternehmen aus Sachsen, dessen Name darauf sichtbar ist, hat es ein solches Schreiben nie gegeben. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer verbieten zudem, mehrere Verstorbene zeitgleich in einem Kremierungsofen einzuäschern. Rein technisch ist dies auch gar nicht möglich, da nur Platz für einen Sarg ist. Keine Einäscherung in Gruppen: Laut Bestattungsunternehmen handelt es sich um einen Fake Auf dem geteilten Foto ist der Name eines Unternehmens zu erkennen: Bestattungshaus Billing. Über eine Google-Suche fanden wir ein Bestattungshaus mit diesem Namen in Sachsen. Die Gestaltung der Webseite und des angeblichen Schreibens auf dem Foto sind ähnlich. Wir haben bei dem Bestattungshaus nachgefragt. Der Geschäftsführer Uwe Billing antwortete uns per E-Mail, dass es sich bei dem Foto um einen Fake handele. Das Bestattungshaus betreibe gar kein Krematorium. Das Logo und das Hintergrundbild ihrer Webseite oder Facebookseite seien kopiert und „mit dieser schamlosen Behauptung neu zusammengesetzt“ worden, schreibt Billing. Gruppeneinäscherungen sind in Deutschland nicht erlaubt Die Einäscherung verstorbener Personen im Krematorium ist in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Wir haben daher beim Sozialministerium Sachsen, zu dessen Aufgaben das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen zählt, nachgefragt, ob eine Gruppeneinäscherung rechtens wäre. Eine Sprecherin antwortete uns: „Das Sächsische Bestattungsgesetz schreibt zwar keine konkrete Personenobergrenze für eine Einäscherung vor.“ Jedoch widerspreche eine Gruppeneinäscherung dem Paragraphen 18 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes. Dieser lautet: „Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde und die Religionszugehörigkeit des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.“ Eine Gruppeneinäscherung verletze die Würde der verstorbenen Person, da die Asche vermengt werde, was die Beisetzung der einzelnen Person unmöglich mache. „Die angeblich beworbene ‚Gruppeneinäscherung‘ ist damit nicht mit dem Sächsischen Bestattungsgesetz vereinbar.“ Zudem sei eine Gruppeneinäscherung rein technisch gar nicht möglich, da die Kremierungsöfen jeweils nur Platz für einen Sarg hätten. Wir haben zusätzlich den Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. gefragt, ob ein anderes Bundesland in Deutschland Gruppeneinäscherungen erlaube. Stephan Neuser, Generalsekretär des Verbandes, schrieb uns: „Es erfolgt immer eine Einzelkremation. Eine gleichzeitige Kremation von mehreren Verstorbenen in einer Ofenlinie ist nicht erlaubt.“ Wie die Deutsche Presse-Agentur kürzlich berichtete, ändern Krematorien in Deutschland aufgrund der gestiegenen Gaspreise aktuell tatsächlich ihre Abläufe: Einige Betreiber möchten demnach die Mindesttemperaturen bei der Feuerbestattung senken, andere steigen auf Elektroanlagen oder Flüssiggas um. Redigatur: Viktor Marinov, Alice Echtermann Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck: Sächsisches Bestattungsgesetz, Paragraph 18 Absatz 3: Link
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  • German
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