Eine „Vorschrift zur Verhaltensweise der Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in Sachen Ausländerkriminalität“ weise Beamte an, bei Straftaten von Ausländern „Kontakte mit den Massenmedien“ auszuschließen und bei Straftaten von „Flüchtlingen, Asylbewerbern oder einer Person mit Migrationshintergrund“ kein Strafverfahren einzuleiten.